Es bedarf keiner ausdrücklichen Mitteilung der Behörde, wenn dem designierten Willensvollstrecker bereits die letztwillige Verfügung eröffnet und ihm damit alle Elemente, die notwendigen Inhalt der Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB bilden, mitgeteilt wurden (E. III.1). Der Beschwerdeführer vierhielt sich widersprüchlich, wenn er nach Mitteilung der erforderlichen Elemente innert 14-tägiger Frist keine Ablehnung des Mandates kundtat, gegenüber der Beschwerdegegnerin seine Eigenschaft als Willensvollstrecker gar bestätigte und erst ein halbes Jahr nach der Testamentseröffnung sich neu auf den Standpunkt stellte, es sei ihm keine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2