Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 370 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Ober- richter Niklaus Gerichtsschreiber Klaus Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, Postfach 98, 3792 Saanen Vorinstanz Gegenstand Aufsicht über den Willensvollstrecker Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 28. Juni 2018 (awv 1/2017) Regeste: Annahme eines Willensvollstreckermandats (Art. 517 Abs. 2 ZGB); Verhalten nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) Kognition der Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker; Auskunftspflicht des Willensvollstreckers gegenüber den Erben Es bedarf keiner ausdrücklichen Mitteilung der Behörde, wenn dem designierten Willens- vollstrecker bereits die letztwillige Verfügung eröffnet und ihm damit alle Elemente, die notwendigen Inhalt der Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB bilden, mitgeteilt wurden (E. III.1). Der Beschwerdeführer vierhielt sich widersprüchlich, wenn er nach Mitteilung der erforderlichen Elemente innert 14-tägiger Frist keine Ablehnung des Mandates kundtat, gegenüber der Beschwerdegegnerin seine Eigenschaft als Willensvollstrecker gar bestätigte und erst ein halbes Jahr nach der Testamentseröffnung sich neu auf den Standpunkt stellte, es sei ihm keine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zu- gegangen (E. III.1.4). Der Willensvollstrecker hat gegenüber den Erben eine Auskunftspflicht (E.III.2.2). Gegen- stand der Auskunftspflicht (E.III.2.2.2). Form der Auskunftspflicht (E.III.2.2.3). Der Inhalt der (zivilrechtlichen) Auskunftspflicht ist soweit umstritten in einem Verfahren vor dem Zi- vilgericht zu bestimmen. Hingegen gehört es zu den Pflichten eines ordnungsgemäss handelnden Willensvollstreckers, innert nützlicher Frist entweder Anfragen von Auskunfts- berechtigten Folge zu leisten oder die Gründe anzugeben, weshalb Auskünfte verweigert werden, so dass die Auskunftsberechtigten in die Lage versetzt werden, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Zur Durchsetzung dieser Pflicht kann die Aufsichtsbehörde Massnahmen ergreifen (E.III.2.3). Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 13. Oktober 2016 verstarb an seinem letzten Wohnsitz in Gstaad, Einwohner- gemeinde (nachfolgend EG) Saanen, H.________ (nachfolgend I.________, Erb- lasser), geb. 25. Mai 1926. Der Erblasser galt als eine der weltweit reichsten Per- sonen mit einem angeblichen Vermögen in Milliardenhöhe. I.________ hinterliess seine Ehefrau J.________, einen adoptierten Sohn und je zwei Töchter aus zwei verschiedenen früheren Ehen. C.________ (Jahrgang 1956) ist eine dieser Töch- ter. Sie liegt in einem Erbstreit mit der Ehefrau und weiteren Beteiligten. In der Ge- richtsregion Oberland sind diesbezüglich mehrere Verfahren hängig (vgl. Be- schwerdebeilage [BB] 9). 1.2 I.________ errichtete am 21. Februar 2014 eine von Notar K.________ beurkunde- te letztwillige Verfügung, worin er seine Ehefrau als Erbin für die ganze Erbschaft einsetzte. Den Kindern, soweit nicht anderweitig abgefunden, überliess er Ver- 2 mächtnisse von je 20 Millionen Dollars. A.________ wurde zum Willensvollstrecker ernannt. Am 10. August 2016 wurde die letztwillige Verfügung mit der Einsetzung eines Ersatzwillensvollstreckers ergänzt (Aufsichtsbeschwerdebeilage [ABB] 3, Vorakten, pag. 99 ff.). 1.3 Mit Schreiben vom 15. November 2016 eröffnete die EG Saanen (zuständig Fach- bereichsleiter L.________) der Alleinerbin und den pflichtteilsgeschützten virtuellen Erben die letztwilligen Verfügungen mittels Zustellung von Kopien (ABB 6, Vor- akten, pag. 137 ff.). A.________ wurde mit einer vollständigen Kopie bedient (vgl. ABB 6, Vorakten, pag. 137). 1.4 1.4.1 In der Folge wandte sich die Rechtsvertretung von C.________ am 23. November 2016 an A.________ und führte aus, sie habe Kenntnis, dass dieser als Willens- vollstrecker eingesetzt worden sei, und verlangte gestützt auf Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Herausgabe sämtlicher Informationen, die in irgend einer Art relevant für die Erbteilung sein könnten. Weiter wurde A.________ gebeten, sich einen Überblick über die Vermö- genssituation des Erblassers (und seiner Frau) zu verschaffen, dafür zu sorgen, dass keine Vermögenswerte abhanden kämen, und C.________ über das Nach- lassverfahren auf dem Laufenden zu halten (ABB 7, Vorakten, pag. 161 ff.). 1.4.2 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 antwortete A.________ über seine Rechts- vertretung, dass «mein Klient in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker nicht der richtige Adressat Ihres Anliegens ist», er im Übrigen aber seinen Pflichten als Wil- lensvollstrecker vollumfänglich nachkommen werde (ABB 8, Vorakten, pag. 191 ff.). 1.4.3 Am 8. Dezember 2016 (ABB 9, Vorakten, pag. 197 ff.) und am 20. März 2017 (ABB 10, Vorakten, pag. 201) wandte sich die Rechtsvertretung von C.________ erneut an A.________ und forderte ihn auf, ihr die verlangten Informationen zu- kommen zu lassen. 1.4.4 Mit Schreiben vom 31. März 2017 (ABB 11, Vorakten, pag. 203) antwortete die Rechtsvertretung von A.________ im Wesentlichen, sie verweise auf das Schrei- ben vom 2. Dezember 2016. 1.4.5 Am 6. April 2017 erfolgte eine weitere Nachfrage der Rechtsvertretung von C.________ (ABB 12, Vorakten, pag. 205 ff.). Daraufhin antwortete die Rechtsver- tretung von A.________ am 8. Mai 2017, dass bislang keine amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 517 Abs. 2 ZGB zugegangen sei und sich folglich eine weitere Stel- lungnahme erübrige (ABB 15, Vorakten, pag. 213). 2. 2.1 Am 19. Mai 2017 gelangte C.________ mit einer «Aufsichtsbeschwerde» an das Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte Folgendes (pag. 1 ff.): 1. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, seinen Pflichten als Willensvollstrecker nachzukommen und insbesondere die erforderlichen Handlungen für die Verwaltung des Nachlasses I.________ 3 sel., geb. 15.5.1926, wohnhaft gew. Chalet E.________, M.________, 3780 Gstaad, verstorben am 13.10.2016 in Gstaad vorzunehmen. 2. Der Beschwerdegegner sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO anzuweisen, der Beschwerdeführerin innert einer vom Regierungsstatthalteramt zu bestimmenden, kurzen Frist umfassend Auskunft über sämtliche ihm bekannten und für die Zusammensetzung des Nachlasses und die Erbteilung möglicherweise re- levanten Informationen zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen, insbesonde- re über: - die Vermögensverhältnisse des Erblassers und seiner Ehefrau inkl. Informationen zu aktuel- len und geschlossenen Bankkonten, - lebzeitige Vermögenstransfers (Schenkungen, Erbvorbezüge, Vermögensübertragungen an Trusts und ähnliche Strukturen), - die Eigentümer der Liegenschaften Chalet E.________ in Gstaad (CH), der Villa N.________ in O.________ (F) und der von der Ehefrau bewohnten Wohnung in P.________ inkl., sämt- lichen in diesen Liegenschaften befindlichen Hausrat, - die mit dem Erblasser verbundenen oder von ihm errichteten oder (mit-)finanzierten Struktu- ren (insbesondere Trusts), Gesellschaften oder Liegenschaften (unabhängig davon, ob es sich um direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen handelt oder ob der Erblasser bzw. des- sen Ehefrau direkt Eigentümer oder bloss wirtschaftlich Berechtigte waren bzw. sind), - sämtliche Bank- und Steuerunterlagen (inkl. Kopien allfälliger Steuerrulings), - Versicherungspolicen, - Wertgegenstände wie Kunst, Schmuck, Edelmetalle, Fahrzeuge und dergleichen, - Grundbuchauszüge, - sämtliche unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers (oder von ihm zuzurech- nenden Strukturen und von ihm kontrollierten Gesellschaften). 3. Weiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, eine Kopie des Ehevertrags zwischen dem Erb- lasser und seiner Ehefrau aus dem Jahr 2011 beim Notar Q.________ heraus zu verlangen und diese der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Nachlasses (zuzüglich MwSt.) 2.2 A.________ schloss auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung unter Kosten und Entschädigungsfolge und vertrat in der Folge im We- sentlichen den Standpunkt, es sei keine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB erfolgt, weshalb er nicht Willensvollstrecker sei (Vorakten, pag. 233 ff. [Auf- sichtsbeschwerdeantwort], 347 ff. [Aufsichtsbeschwerdeduplik]). 2.3 Mit Schreiben vom 13. September 2017, gerichtet an die Rechtsvertretung von A.________ und mit Kopie an mehrere involvierte Personen und Stellen, forderte die Rechtsvertretung von C.________ unter Hinweis auf die fehlende Sicherung von Nachlassgegenständen A.________ auf, bis zum 22. September 2017 zu er- klären, ob er nun als Willensvollstrecker amte oder nicht (Vorakten, pag. 391 ff.). 4 2.4 Am 18. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz die EG Saanen auf, ihre Akten einzu- reichen und drei Fragen zu beantworten (Vorakten, pag. 411 ff.). Die Antwort der Gemeinde erfolgte am 23. November 2017 (Vorakten, pag. 419 ff.). 2.5 Hierauf nahmen die Rechtsvertretungen von A.________ mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 und von C.________ mit Schreiben vom 2. Februar 2018 Stel- lung (Vorakten, pag. 425 ff., pag. 447 ff.). 2.6 Am 27. April 2018 erliess die Vorinstanz eine Verfügung (Vorakten, pag. 487 ff.). Darin führte sie aus, gemäss den eingereichten Stellungnahmen sei unter anderem umstritten, ob A.________ eine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zugestellt worden sei. Weil es sich um einen speziellen Fall handle, werde es als zweckmässig erachtet, die EG Saanen anzuweisen, A.________ eine (ausdrückli- che) amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB per Einschreiben zuzustellen. Im Dispositiv wurde umschrieben, wie diese Mitteilung auszusehen hat. Nach Er- halt der entsprechenden Mitteilung der Gemeinde erklärte A.________ am 7. Mai 2018 auf dem ihm in der Beilage zugestellten Formular, er nehme das Mandat als Willensvollstrecker an (Vorakten, pag. 493). 2.7 Am 28. Juni 2018 erliess die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung (pag. 31 ff.), worin sie A.________ anwies, C.________ Aufschluss über seine bis- herige Tätigkeit als Willensvollstrecker zu geben, seinen Pflichten als Willensvoll- strecker nachzukommen, die erforderlichen Handlungen für die Verwaltung des Nachlasses des Erblassers vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 1) und Auskunft über die ihm bekannten und für die Zusammensetzung des Nachlasses und der Erbteilung relevanten Informationen zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen offenzule- gen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie über zahlreiche spezifische Sachverhalte Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (Dispositiv-Ziff. 3-11). Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 12). Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 wurden zu je CHF 400.00 C.________ und A.________ auferlegt (Dispositiv-Ziff. 13) und es wurden keine Parteikosten gesprochen (Dispositiv-Ziff. 14). 3. 3.1 Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 (Postaufgabe am selben Tag) erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 28. Juni 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 57 ff.). 3.2 C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeant- wort vom 27. August 2018 (Postaufgabe am selben Tag) auf Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 111 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 7. September 2018 (Postauf- gabe am selben Tag) die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (pag. 169). 3.4 Mit Verfügung vom 12. September 2018 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab (pag. 171 ff.). 5 3.5 Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 21. September 2018 (Postaufga- be am selben Tag) unaufgefordert eine Replik ein (pag. 175 ff.). Die Beschwerde- gegnerin reichte mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wiederum unaufgefordert eine «Replik» ein (pag. 209 ff.) II. 1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 28. Ju- ni 2018 bildet das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) obliegt dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt die Aufsicht über die Willensvollstrecker nach Art. 518 ZGB. Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Regierungsstatthalteramtes betreffend die Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker kön- nen binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden (Art. 74a EG ZGB). 2.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend die Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker in jeder Hinsicht zuständig (Art. 28 Abs. 1 Bst. c des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung er- folgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.3 Das Verfahren vor dem Obergericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Auf das Verfahren finden in erster Linie die Vorschriften zum Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justiz- behörden Anwendung (Art. 74 bis 84a VRPG). Die Bestimmungen des verwal- tungsinternen Beschwerdeverfahrens (Art. 65 bis 73 VRPG) sind sinngemäss an- wendbar (vgl. zum Ganzen Kreisschreiben Nr. 3 der Zivilabteilung des Oberge- richts des Kantons Bern vom 21. August 2014). 2.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an der Aufhebung bzw. Änderung desselben (Art. 79 VRPG). 2.5 Der mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 31. Juli 2018 (pag. 107 ff.) verlangte Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1‘500.00 wurde fristgerecht bezahlt. 2.6 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 3. 3.1 Entscheidet die Zivilkammer als zweite innerkantonale Rechtsmittelinstanz, kann mit der Weiterziehung die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die un- richtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 80 VRPG). 6 3.2 Der Sachverhalt ist durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen abzuklären und sie ist weder an die Parteianträge noch an die Sachdarstellung der Parteien ge- bunden (Offizialmaxime; HANS RAINER KÜNZLE, in: Berner Kommentar, Die Willens- vollstrecker, Art. 517-518 ZGB, 2011 [nachfolgend BK-KÜNZLE], N. 555, 557; MAR- TIN KARRER/NADIM PETER VOGT/DANIEL LEU, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015 [nachfolgend BSK ZGB II- BEARBEITER], N. 33 zu Art. 595 ZGB mit Hinweisen). Aber die Aufsichtsbehörde darf nicht anstelle des Willensvollstreckers entscheiden, sondern nur bei offenbarer Unsachlichkeit oder gar Willkür eingreifen. Sie muss sich bei der Überprüfung also Zurückhaltung auferlegen (beschränkte Kognition; KÜNZLE, Die Aufsicht über den Willensvollstrecker – Verfahren und Rechtsmittel, in: Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, 2016 [nachfolgend KÜNZLE, 2016], S. 933 ff., 943). 3.3 Die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz ist umfassend: Sie kann den Ent- scheid der Aufsichtsbehörde ändern oder aufheben oder sie kann die Sache an die Vorinstanz zurückweisen zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entschei- dung (BK-KÜNZLE, N. 563). III. 1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob und wann der Beschwerdeführer den Auf- trag zum Willensvollstrecker angenommen hat. 1.1 Gemäss Art. 517 ZGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftra- gen (Abs. 1). Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt (Abs. 2). 1.1.1 Die Ernennung des Willensvollstreckers erfolgt rechtsgültig durch Verfügung von Todes wegen. Die behördliche Mitteilung ist nicht konstitutiv, sondern setzt lediglich das gesetzliche Annahmeverfahren in Gang (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 14 zu Art. 517 ZGB; BK-KÜNZLE, N. 26). Konstitutiv ist das die Willensvollstreckung anordnende Testament, sodass der Willensvollstrecker – unter dem Vorbehalt der Gültigkeit dieser Verfügung – von der Eröffnung des Erbgangs an Willensvollstre- cker ist und als solcher handeln kann, auch wenn ihm der für seine Tätigkeit aus praktischen Gründen nützliche Legitimationsausweis noch fehlt (BERNHARD CHRIST/MARK EICHNER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 517 ZGB). 1.1.2 Das Bundesrecht stellt für die behördliche Mitteilung keine Formvorschriften auf. Die Form wird durch das kantonale Recht geregelt, wobei das bernische Recht kei- ne einschlägigen Bestimmungen enthält. Gemäss KARRER/VOGT/LEU und KÜNZLE (BSK ZGB II, N. 12 zu Art. 517 ZGB; resp. BK, N. 26) kann die Mitteilung schriftlich oder mündlich erfolgen, z.B. anlässlich einer Testamentseröffnungsverhandlung. Die Mitteilung kann sogar unterbleiben, wenn der Willensvollstrecker selbst die letztwillige Verfügung eingereicht hat. 7 1.1.3 Der Inhalt der Mitteilung ist ebenfalls kantonal geregelt, wobei das bernische Recht auch diesbezüglich keine Vorschriften enthält. Sie muss aber zumindest den vollständigen, wörtlichen Teil der letztwilligen Verfügung enthalten, der sich auf die Ernennung bezieht. Zweckmässigerweise sollte aber die Behörde dem Ernannten den vollständigen Wortlaut der letztwilligen Verfügung bzw. Verfügungen bekannt- geben, denn nur so kann er sich im Hinblick auf die Annahmeerklärung ein Bild über den Umfang seiner Aufgabe machen (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 12 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis). Soweit die Ernennung eines Willensvollstreckers bekannt ist (offene Verfügung), sollte gemäss KÜNZLE (BK, N. 26) die amtliche Mitteilung umgehend, so früh wie möglich, erfolgen. Sie kann auch schon vor der Eröffnung der letztwilligen Verfü- gung zugestellt werden (gl.M. CHRIST/EICHNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 517 ZGB; wohl auch BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 13, 17 zu Art. 517 ZGB). Im Falle, dass die Testamentseröffnung sich verzögert, sind CHRIST/EICHNER der Ansicht, dass die Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB nicht dasselbe wie eine Testamentseröff- nung sei und deshalb mit dieser nur verbunden werden dürfe, wenn dadurch der Zweck dieser Mitteilung, nämlich die Bestellung des Willensvollstreckers möglichst bald zu klären und damit die Betreuung der Nachlassangelegenheiten sicherzustel- len, nicht vereitelt wird. Diesfalls hat diese Mitteilung früher zu erfolgen (a.a.O., N. 15 zu Art. 517 ZGB). Liegt keine offene Verfügung vor, ist dem Willensvollstre- cker sofort nach der Eröffnung der letztwilligen Verfügung von seiner Ernennung Kenntnis zu geben. Jedenfalls soll die Mitteilung so früh wie möglich erfolgen (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 13 zu Art. 517 ZGB; BK-KÜNZLE, N. 26). 1.1.4 Die behördliche Mitteilung löst die 14-tägige Frist aus, nach deren Ablauf das Man- dat als angenommen gilt, wenn es nicht abgelehnt wurde. Der Willensvollstrecker nimmt sein Amt durch eine formfreie (mündliche oder schriftliche) Erklärung ge- genüber der zuständigen kantonalen Behörde an (vgl. BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, N. 17 zu Art. 517 ZGB; KÜNZLE, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht Art. 457-640 ZGB, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 517-518 ZGB). Hat der Willensvollstrecker von seiner Ernennung bereits vor der amtlichen Mittei- lung Kenntnis, beispielsweise weil er selbst das Testament aufbewahrt hat und nun einreicht, kann er die Annahme des Amts bereits vorweg (nicht jedoch vor dem Ab- leben des Erblassers) erklären (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 15 zu Art. 517 ZGB; CHRIST/EICHNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 517 ZGB; BK-KÜNZLE, N. 31). 1.1.5 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A_701/2016 vom 6. April 2017 mit der Pro- blematik der stillschweigenden Annahme des Willensvollstreckermandats befasst und dazu u.a. Folgendes ausgeführt: 4.1. Die (deklaratorische) behördliche Mitteilung nach Art. 517 Abs. 2 ZGB löst das gesetzliche An- nahmeverfahren, das heisst die Erklärung über die Annahme oder die Ablehnung des Amtes als Wil- lensvollstrecker aus […]. Erklärt sich der Ernannte vor Ablauf der gesetzlichen Frist ‹über die Annah- me des Auftrages›, so ist diese Erklärung an keine Form gebunden. Als Gestaltungsrecht erträgt die Erklärung aber weder Bedingung noch Befristung; eine bedingte Annahme oder Ablehnung ist nach herrschender Auffassung einer unbedingten Ablehnung gleichzusetzen […]. Art. 517 Abs. 2 ZGB be- 8 sagt, dass das Amt als Willensvollstrecker als angenommen gilt, wenn der Ernannte binnen der ge- setzlichen Frist der zuständigen Stelle nicht mitteilt, dass er das Amt nicht annimmt. Will der Ernannte das Mandat annehmen, so braucht er bis zum Ablauf der Frist keine (ausdrückliche) Erklärung abzu- geben. Er kann sich mit Stillschweigen begnügen, denn sein Stillschweigen gilt nach dem Willen des Gesetzgebers als Annahme […]. 4.2. Mit dem Ausdruck ‹Stillschweigen› (vgl. die französische und italienische Fassung von Art. 517 Abs. 2 ZGB: ‹silence› bzw. ‹silenzio›) verweist Art. 517 Abs. 2 ZGB auf Art. 6 OR […]. Der Unter- schied zum Tatbestand von Art. 6 OR besteht darin, dass Art. 517 Abs. 2 ZGB auch die Überlegungs- frist […] bestimmt, binnen derer der Angefragte den Auftrag durch Erklärung an die Behörde ablehnen muss, falls er ihn nicht annehmen will. 1.2 1.2.1 Nach dem Tod des Erblassers am 2. November 2016 wurden von Notar K.________ die letztwillige Verfügung und der Nachtrag der EG Saanen in Kopie zugestellt, dies «in Absprache mit Herrn A.________» und mit dem Hinweis, dass die notariellen Ausfertigungen bei der Witwe oder dem Beschwerdeführer aufbe- wahrt würden (Vorakten, pag. 389). 1.2.2 Mit Schreiben vom 15. November 2016 eröffnete die EG Saanen der Alleinerbin und den pflichtteilsgeschützten virtuellen Erben die letztwilligen Verfügungen mit- tels Zustellung von Kopien (Vorakten, pag. 137). Auf der ersten Seite steht unter dem Namen des Erblassers, dem Todesdatum und dem Datum der Testamente fett «Willensvollstrecker: A.________, Gstaad». Im Verteiler («eine vollständige Kopie geht an:») ist der Beschwerdeführer, bezeichnet als Willensvollstrecker, in gleicher Weise aufgeführt wie die Erbin und die virtuellen Erben. Am 18. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz die EG Saanen auf, ihre Akten einzu- reichen und drei Fragen zu beantworten (Vorakten, pag. 411 ff.). Gemäss Antwort der EG Saanen an die Vorinstanz vom 23. November 2017 (Vorakten, pag. 419 f.) ist «das Dokument vom 15.11.2016 unsere Verfügung der Testamentseröffnung und gleichzeitig des Willensvollstreckers». Eine «amtliche Mitteilung» (gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB, wie aus der Fragestellung, Vorakten, pag. 411 ff., hervorgeht) an Dritte gebe es nicht und das hätten sie auch noch nie gemacht. Nach der Tes- tamentseröffnung gab es ein Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem zu- ständigen Fachbereichsleiter L.________, wie aus dessen Mail vom 10. Mai 2017 (Vorakten, pag. 215) hervorgeht. Gemäss L.________ sagte ihm der Beschwerde- führer, er wolle das Mandat annehmen, so dann es rechtskräftig werde (Ergänzung in Vorakten, pag. 420). Später habe der Beschwerdeführer ergänzt, wegen des lau- fenden Verfahrens das Mandat auszusetzen. Entsprechend habe er, L.________, zwar ein Willensvollstreckerzeugnis erarbeitet in den Akten, aber nur als Entwurf, und warte demzufolge zu. Die Daten der Telefongespräche konnten nicht mehr eruiert werden (Vorakten, pag. 420, 215). 1.2.3 In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ge- genüber in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2016 (Vorakten, pag. 191 ff.), dass er als Willensvollstrecker nicht der richtige Adressat für ihre Auskunftsanliegen der sei. Der Schlusssatz des Schreibens lautete zudem wie folgt: «Im Übrigen können 9 Sie davon ausgehen, dass mein Klient seinen Pflichten als Willensvollstrecker voll- umfänglich nachkommen wird.» Im Schreiben vom 31. März 2017 (Vorakten, pag. 203), verweist der Beschwerde- führer auf das Schreiben vom 2. Dezember 2016 und «insbesondere auf den dorti- gen Hinweis, dass mein Klient seinen Pflichten vollumfänglich nachkommen wird». Am 6. April 2017 erfolgte eine weitere Nachfrage der Rechtsvertretung der Be- schwerdegegnerin (Vorakten, pag. 205 ff.). Daraufhin antwortete die Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2017 wie folgt: «Bezüglich der Stellung meines Klienten als Willensvollstrecker, die Sie im Schreiben vom 7. (sic!) April 2017 als gegeben voraussetzen: Bislang ist ihm keine amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 517 Abs. 2 ZGB zugegangen. Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu allen weiteren Fragen». 1.2.4 Am 27. April 2018 erliess die Vorinstanz wie erwähnt eine Verfügung (Vorakten, pag. 487 ff.), worin sie ausführte, dass gemäss den eingereichten Stellungnahmen unter anderem umstritten sei, ob dem Beschwerdeführer eine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zugestellt worden sei. Weil es sich um einen speziel- len Fall handle, werde es als zweckmässig erachtet, die EG Saanen anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine (ausdrückliche) amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB per Einschreiben zuzustellen. Im Dispositiv wurde umschrieben, wie diese Mitteilung auszusehen hat. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung der Gemeinde erklärte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 auf dem ihm in der Bei- lage zugestellten Formular, er nehme das Mandat als Willensvollstrecker an (Vor- akten, pag. 491 ff.). 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer vertrat im vorinstanzlichen Verfahren konsequent und wort- reich den Standpunkt, es sei keine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB erfolgt. Die Testamentseröffnung durch die Gemeinde könne nicht als solche ange- sehen werde. Diese beiden Mitteilungen seien auseinander zu halten. Die vorgän- gige Eröffnung des Testaments sei Voraussetzung, damit die zuständige Behörde dem Willensvollstrecker im Anschluss daran die Mitteilung über seine Einsetzung zukommen lassen könne. In dieser müsse dem Willensvollstrecker der Auftrag ausdrücklich, d.h. inkl. des vollständigen wörtlichen Teils der letztwilligen Verfü- gung, der sich auf die Ernennung bezieht, zur Kenntnis gebracht werden (so in der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz, Vorakten, pag. 233 ff., in der Duplik, Vor- akten, pag. 347 ff. und in der Stellungnahme zu den Antworten der Gemeinde vom 23. November 2017, Vorakten, pag. 425 ff.). Auch in der Beschwerde (pag. 57 ff.) wird an der Auffassung festgehalten, dass mit der Testamentseröffnung nicht auch die Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB er- folgt sei. Zudem wird der Vorinstanz vorgeworfen, sich mit der zitierten Erwägung in einen offensichtlichen Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 28. (recte: 27.) April 2018 begeben zu haben. Die Aufforderung an die Gemeinde (Vorakten, pag. 487) wäre überflüssig gewesen, wäre die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, der Be- schwerdeführer habe das Willensvollstreckermandat am 8. Dezember 2016 ange- nommen. 10 1.3.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die gegenteilige Meinung, namentlich unter Hin- weis darauf, dass das erfolgte Vorgehen einer langjährigen Praxis der EG Saanen entspreche und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch schon von Per- sonen mit letztem Wohnsitz in Saanen als Willensvollstrecker bestellt worden sei (so in der Aufsichtsbeschwerde, pag. 1 ff., in der Replik an die Vorinstanz, Vor- akten, pag. 305 ff., und in der Stellungnahme vom 2. Februar 2018, Vorakten, pag. 447 ff.). In ihrer Beschwerdeantwort (pag. 111 ff.) bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Vorinstanz sei im April 2018 nicht zum Schluss gekommen, dass 2016 keine Mittei- lung i.S.v. Art. 517 Abs. 2 ZGB erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe die vorlie- gende Situation vielmehr durch sein widersprüchliches Verhalten selbst herbeige- führt. Die Mitteilung i.S.v. Art. 517 Abs. 2 ZGB könne gänzlich formfrei erfolgen und müsse lediglich den vollständigen, wörtlichen Teil der letztwilligen Verfügung um- fassen, der sich auf die Ernennung des Willensvollstreckers bezieht. Sie könne un- ter Umständen gar gänzlich unterbleiben, namentlich wenn der Willensvollstrecker bereits ohne Mitteilung über sein Mandat informiert sei oder das massgebende Testament selbst eingereicht habe. 1.4 1.4.1 In casu ist umstritten, ob es einer ausdrücklichen Mitteilung mit Fristansetzung be- darf, um die Frist auszulösen. Gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB ist der Auftrag «von Amtes wegen mitzuteilen», und die betroffenen Personen «haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären». Die Behörde hat somit zwar den Auftrag mitzuteilen, von einer ausdrück- lichen Fristansetzung als Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufes ist je- doch im Gesetz nicht die Rede. Ein Adressat einer behördlichen Mitteilung, welcher die gesetzlichen Bestimmungen kennt, kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass in der Mitteilung die Frist nicht ausdrücklich angesetzt wurde. Es kann hier ei- ne Analogie gezogen werden zur Rechtsprechung bei fehlerhaften Rechtsmittelbe- lehrungen. Gemäss BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 kann eine Prozesspartei ge- genüber einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nur dann Schutz beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf diese verlassen durfte. Massstab ist «grobe Unsorgfalt». Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist dem Beschwerdeführer nicht bloss grobe Unsorgfalt, sondern widersprüchliches Verhalten zur Last zu legen. 1.4.2 Die EG Saanen hat dem Beschwerdeführer keine ausdrückliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zukommen lassen. Sie hat ihm jedoch als hierfür ebenfalls zu- ständige Behörde gemäss Art. 557 f. ZGB die letztwillige Verfügung eröffnet und ihm damit alle Elemente, die notwendigen Inhalt der Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB bilden (vgl. oben E. III.1.1.3), mitgeteilt. Dass die Mitteilung der letztwil- ligen Verfügung – wie bei allen anderen Beteiligten – durch Zustellung einer Kopie erfolgte, tut nichts zur Sache. Gemäss Praxis der EG Saanen war eine zusätzliche Mitteilung gemäss Art. 517 ZGB nicht vorgesehen und erfolgte denn auch nicht (Vorakten, pag. 419 f.). 1.4.3 Zwar unterscheidet das ZGB die Mitteilung der letztwilligen Verfügung (Art. 558 ZGB) von der Mitteilung des Willensvollstreckerauftrags (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Es 11 ist aber nicht ersichtlich, weshalb die zweite Mitteilung nicht in der ersten enthalten sein kann, wenn diese alle notwendigen Elemente enthält. Das bernische Ein- führungsgesetz zum Zivilgesetzbuch enthält denn auch in Art. 6 Abs. 1 Bst. h im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der Gemeinde folgenden Text: «Art. 517, 556 bis 559 ZGB: Eröffnung letztwilliger Verfügungen und Anordnung der notwen- digen Massnahmen». Art. 517 ZGB wird dort also unter die Eröffnung letztwilliger Verfügungen subsumiert. Die Auffassung, dass die Testamentseröffnung eine Vor- aussetzung zur Mitteilung des Willensvollstreckermandats sei, widerspricht der Lehre (vgl. oben E. III.1.1.3 und auch E. III.1.1.4 zweiter Absatz). Gemäss CHRIST/EICHNER (a.a.O., N. 15 zu Art. 517), darf die Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB dann nicht mit der Testamentseröffnung verbunden werden – sondern hat früher zu erfolgen –, wenn dadurch der Zweck dieser Mitteilung, nämlich die Bestellung des Willensvollstreckers möglichst rasch zu klären und damit die Be- treuung der Nachlassangelegenheiten sicherzustellen, vereitelt würde. 1.4.4 Dem Beschwerdeführer als nach eigenem Bekunden seit 1984 in der Gemeinde Saanen tätigem Notar (vgl. [besucht am 10. Oktober 2018]) war die Praxis der Gemeinde zweifellos bekannt, wie auch die 14-Tage- Regel. Die Praxis steht denn auch im Einklang mit dem Merkblatt für Gemeinden der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter be- züglich Massnahmen bei Todesfällen vom 22. Januar 2014, aktualisiert am 25. Ja- nuar 2017, wo unter dem Titel «Willensvollstreckerin, Willensvollstrecker» aufge- führt wird, dass die Gemeinde die betreffende Person umgehend über die Einset- zung als Willensvollstrecker zu informieren und ihr das Testament zu eröffnen hat. Daraus kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass die Testamentseröffnung und die Information kumulativ, also in zwei Akten, zu erfolgen hätten. Die Einset- zung als Willensvollstrecker traf den Beschwerdeführer zudem nicht aus heiterem Himmel. Bei einem zu erwartenden Milliardennachlass dürften Vorsondierungen die Regel sein, und der verurkundende Notar wies bei der Einlieferung der letztwilligen Verfügung auf eine Absprache mit dem Beschwerdeführer hin. Ebenso wies er darauf hin, dass die notariellen Ausfertigungen vom Beschwerdeführer aufbewahrt würden (Vorakten, pag. 389). Dem Beschwerdeführer musste es auch bewusst sein, dass ein solcher Nachlass nicht einfach liegen gelassen werden kann, son- dern die Willensvollstreckung möglichst rasch greifen sollte. 1.4.5 Der Beschwerdeführer hatte kurz nach der Testamentseröffnung telefonischen Kontakt mit der Gemeinde und äusserte sich dabei nicht ablehnend zur Übernahme des Mandats (Vorakten, pag. 215, 420). Von der Beschwerdegegnerin am 23. No- vember 2016 zur Erteilung von Informationen in seiner Eigenschaft als Willensvoll- strecker aufgefordert (Vorakten, pag. 161 ff.), erklärte er nicht etwa, es sei ihm noch keine amtliche Mitteilung zugekommen (was die Beschwerdegegnerin wohl dazu veranlasst hätte, bei der Gemeinde eine solche zu erwirken), sondern liess durch seinen Anwalt am 2. Dezember 2016 ausführen, er sei «in seiner Eigen- schaft als Willensvollstrecker» nicht der richtige Adressat für das Anliegen, werde aber «seinen Pflichten als Willensvollstrecker vollumfänglich nachkommen» (Vor- akten, pag. 191). Als Antwort auf die zweimalige Nachfrage der Beschwerdegegne- rin verwies er am 31. März 2017 (Vorakten, pag. 203) auf das genannte Schreiben und wiederholte ausdrücklich, dass er seinen Pflichten vollumfänglich nachkommen 12 werde. Erst im Schreiben vom 8. Mai 2017 (Vorakten, pag. 213), also fast ein halb- es Jahr nach der Testamentseröffnung, stellte er sich neu auf den Standpunkt, es sei ihm keine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zugegangen. 1.4.6 Gemäss Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nachdem der Beschwerdefüh- rer eine amtliche Mitteilung mit allen nach Art. 517 Abs. 2 ZGB erforderlichen Ele- menten erhalten hatte, ihm die 14-Tage-Frist bekannt war und er innert dieser Frist gegenüber der Gemeinde keine Ablehnung des Mandates kundtat und gegenüber der Beschwerdegegnerin gar seine Eigenschaft als Willensvollstrecker bestätigte, konnten die übrigen Beteiligten nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Be- schwerdeführer habe das Willensvollstreckermandat angenommen. Dies umso mehr, als auch das Tätigwerden als Willensvollstrecker in Kenntnis der Ernennung als faktische Annahme anzusehen ist (vgl. BK-KÜNZLE, N. 30; BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, N. 21 zu Art. 517 ZGB). Darauf ist er zu behaften, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Willensvoll- streckermandat somit spätestens am 8. Dezember 2016 stillschweigend ange- nommen hat. Würde der Standpunkt des Beschwerdeführers geschützt, hätte er damit genau das Gegenteil dessen erreicht, was gemäss CHRIST/EICHNER eine all- fällige Trennung von Testamentseröffnung und Mitteilung an den Willensvollstre- cker bezweckt (siehe oben E. III.1.4.3). 1.4.7 An der vorstehenden Beurteilung ändert der Umstand, dass die Vorinstanz die Gemeinde später dazu aufgefordert hat, dem Beschwerdeführer eine ausdrückliche amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zuzustellen, nichts. In der Annah- me des Mandats liegt die Ausübung eines Gestaltungsrechts (Urteil des Bundesge- richts 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 4.1). Ist diese erfolgt, gibt es kein Zurück mehr. Mit ihrer Anweisung an die Gemeinde stellte sich die Vorinstanz nicht auf ei- nen Standpunkt, von dem sie später abrückte. Vielmehr wollte sie angesichts des seltsamen Verhaltens des Beschwerdeführers dafür sorgen, dass für den Fall, dass dieser das Mandat annimmt (was denn auch geschehen ist) bzw. also bestätigt, wenigstens für die Zukunft Klarheit herrscht und die Verwaltung des Nachlasses endlich an die Hand genommen wird, was legitim ist. Der Vorwurf des Beschwerde- führers an die Adresse der Vorinstanz, sie habe sich widersprüchlich verhalten, verfängt somit nicht. Vielmehr fällt dieser Vorwurf an den Beschwerdeführer zurück. 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Kognition überschrit- ten, indem sie Anweisungen verfügt habe, welche materiellrechtliche Fragen beträ- fen. Weiter habe sie sein Berufsgeheimnis als Notar missachtet und das rechtliche Gehör von Drittpersonen verletzt. 2.1 2.1.1 Die Vorinstanz hat in Ziffer II.A.6 der angefochtenen Verfügung ihre Kognition wie folgt umschrieben: Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist beschränkt und erstreckt sich auf das formelle Vor- gehen des Willensvollstreckers, Kompetenzüberschreitungen, Pflichtverletzungen einschliesslich Mangel an Initiative, Untätigkeit und Unfähigkeit, Unangemessenheit einer Massnahme (Unzweck- mässigkeit bis hin zur Willkür) sowie Verletzung der Interessen der am Nachlass Beteiligten. Die Auf- 13 sichtsbehörde prüft somit die Einhaltung der dem Willensvollstrecker obliegenden Sorgfaltspflicht, die unangemessene, unsachliche oder willkürliche Entscheidungen ausschliesst, nicht aber die Richtig- keit von Entscheidungen, die der Erbschaftsliquidator im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens getroffen oder unterlassen hat. Aufsichtsrechtliches Eingreifen setzt eine gewisse Relevanz der Pflichtverletzung voraus und anerkennt einen gewissen ‹Spielraum für Fehlentscheide›. Die Aufsichtsbehörde hat kassatorische, nicht reformatorische Aufgaben. Sie hat keine Kognitionsbe- fugnis bezüglich materieller Rechtsfragen, die in endgültiger und dauernder Weise ein zwischen den Parteien streitiges zivilrechtliches Verhältnis regeln; diese fallen in die Zuständigkeit des ordentlichen Richters. Hat die Aufsichtsbehörde vorfrageweise solche Punkte zu prüfen, sind ihre entsprechenden Schlussfolgerungen für den ordentlichen Richter nicht bindend. 2.1.2 Der Beschwerdeführer zitiert diese Erwägung als korrekt, ist aber der Auffassung, die Vorinstanz habe sich nicht daran gehalten. Sie habe materiellrechtliche Fragen beurteilt und sich angemasst zu beurteilen, über welche Tatsachen der Willensvoll- strecker auskunftspflichtig ist oder nicht und in Sphären eingegriffen, für die der Gesetzgeber andere Rechtsinstitute (Auskunftsklage nach Art. 607 Abs. 3 ZGB, Erbteilungsklage etc.) vorgesehen habe. 2.2 2.2.1 Der Willensvollstrecker hat gegenüber den Erben eine Auskunftspflicht (BGE 90 II 365 E. 3b S. 373). Die Auskunftspflicht des Willensvollstreckers stützt sich auf die gleichen Bestimmungen wie die Auskunftspflicht der Erben, nämlich Art. 518 i.V.m. Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Jeder einzelne Erbe kann (einzeln) Aus- kunft verlangen. Auch provisorische Erben (welche über die Ausschlagung noch nicht entschieden haben), enterbte und testamentarisch ausgeschlossene gesetzli- che Erben geniessen ein Auskunftsrecht, solange deren Status nicht endgültig ge- klärt ist. Die Auskunftspflicht ist verletzt, wenn der Willensvollstrecker eine Auskunft verweigert und einen Erben stattdessen an das Erbschaftsamt verweist. Grundsätzlich ist das Auskunftsrecht umfassend (BGE 82 II 555 E. 7). Mangelnde oder mangelhafte Auskünfte des Willensvollstreckers stellen eine Pflichtverletzung dar und können zu Schadenersatzansprüchen führen (BK-KÜNZLE, N. 218). 2.2.2 Gegenstand der Auskunftspflicht ist in erster Linie die laufende Erbteilung (vor al- lem Stand des Nachlasses, bisherige Tätigkeit des Willensvollstreckers). Der Wil- lensvollstrecker hat daneben aber auch (soweit möglich) Auskunft über Vorgänge vor dem Tod des Erblassers zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich dagegen nicht auf den Inhalt des Testaments. Dieser kann aber zu Mitteilungspflichten führen. Der Willensvollstrecker hat die Erben «im Rahmen laufender Mandatsbe- treuung [d.h.: solange die Klagefrist noch läuft!]» auf problematische Aspekte des Testaments hinzuweisen (BK-KÜNZLE, N. 219 mit Hinweis auf eine Publikation von BREITSCHMID). 2.2.3 Der Willensvollstrecker hat die Auskunft zunächst mündlich zu erteilen. Soweit notwendig kann der Erbe auch weiter gehende Leistungen wie etwa die Einsicht verlangen, um sich zum Beispiel ein Bild über den Wert von Nachlassgegenstän- den zu machen. Noch weiter gehend kann der Erbe die (entgeltliche) Abgabe von Kopien beanspruchen, um etwa in einem Konfliktfall dokumentiert zu sein (BK- KÜNZLE, N. 220). 14 2.2.4 Gemäss KARRER/VOGT/LEU (BSK ZGB II, N. 17 zu Art. 518 ZGB) hat der Willens- vollstrecker innert üblicher Frist jedem Erben einzeln die verlangten Auskünfte über den Stand des Nachlasses, Vorbezüge, aufgelaufenes Honorar etc. umfassend zu erteilen und die übrigen Erben i.S. der Gleichbehandlung gleichzeitig zu orientie- ren, soweit nicht schützenswerte Interessen des Erblassers oder Dritter entgegen- stehen. Diese Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem provisorischen, einem enterbten oder testamentarisch ausgeschlossenen gesetzlichen Erben während des Fristenlaufes zur Ausschlagung bzw. der Hängigkeit einer erbrechtlichen Kla- ge. 2.2.5 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anspruch auf Auskunfterteilung grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Beschwerdeführers gegenübersteht. 2.2.6 Vorbehalten bleiben dabei Berufsgeheimnisse, soweit es um Tatsachen geht, die der Willensvollstrecker aufgrund einer früheren, dem Berufsgeheimnis unterliegen- den Tätigkeit erfahren hat. Allerdings ist die Tragweite dieses Vorbehalts nicht ein- deutig bestimmt (vgl. BK-KÜNZLE, N. 218; BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 17 zu Art. 518 ZGB; CHRIST/EICHNER, a.a.O., N. 35 zu Art. 518 ZGB; BGE 135 III 597 be- treffend Anwaltsgeheimnis gegenüber den Erben). Die Frage kann jedoch offen ge- lassen werden, da die Tragweite der Auskunftspflicht nicht im vorliegenden Verfah- ren festzulegen ist (siehe unten E. III.2.3). Nicht Streitgegenstand ist auch die Frage, ob, inwieweit und auf welche Weise das rechtliche Gehör von Drittpersonen zu wahren ist, wobei der Beschwerdeführer grundsätzlich ohnehin nicht zur Rüge befugt ist, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör von Drittpersonen verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2018 vom 18. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweis). 2.3 Eine andere Frage als diejenige nach dem Inhalt der Auskunftspflicht ist, auf wel- chem Weg die Erben ihr Auskunftsrecht gegenüber dem Willensvollstrecker gel- tend machen können. 2.3.1 Der Anspruch der Erben auf Auskunft ist zivilrechtlicher Natur und selbständig, d.h., er kann «ohne Rücksicht auf eine allfällige künftige Prozessführung» geltend ge- macht werden. Der Auskunftsanspruch kann (neben dem ordentlichen Verfahren) gegebenenfalls auch im Rahmen eines Befehlsverfahrens unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) durchgesetzt werden (BK-KÜNZLE, N. 221). 2.3.2 Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Willensvollstrecker und den Erben, welche nicht das von der Aufsichtsbehörde zu beurteilende formelle Vorgehen, sondern materiellrechtliche Fragen betreffen, sind gemäss KÜNZLE (BK, N. 451) im ordentlichen Zivilverfahren auszutragen. Dazu gehören u.a. Streitigkeiten über die Auskunft (BK-KÜNZLE, N. 452). Die fehlende oder mangelhafte Information der Er- ben und Vermächtnisnehmer, also wohl das Verletzen der Mitteilungspflicht (vgl. BK-KÜNZLE, N. 223 ff.) stellt für KÜNZLE hingegen einen Aufsichtsbeschwerdegrund dar (vgl. BK-KÜNZLE, N. 528). So unterscheidet der Autor denn auch in KÜNZLE, 2016, S. 939, dass fehlende Information (von der mangelhaften bis zur vollständig fehlenden Information) in einfachen Fällen einen Aufsichtsbeschwerdegrund dar- 15 stelle, während fehlende Information/Auskunft in komplexeren Fällen zu den mate- riellrechtlichen Fragen zähle und nicht von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen sei. Gemäss KARRER/VOGT/LEU (BSK ZGB II, N. 17 zu Art. 518 ZGB), können die Erben ihr Recht auf Auskunft gegenüber dem Willensvollstrecker klageweise durchsetzen. Die Aufsichtsbehörde habe keine Kognitionsbefugnis bezüglich materieller Rechts- fragen, die in endgültiger und dauernder Weise ein zwischen den Parteien streiti- ges zivilrechtliches Verhältnis regeln (BSK ZGB II, N. 22 zu Art. 595 ZGB). Demgegenüber führen CHR IST/EICHNER (a.a.O., N. 117 zu Art. 518 ZGB) aus, den Erben stehe für die Durchsetzung ihrer Informationsansprüche gegenüber dem Wil- lensvollstrecker in erster Linie die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zur Verfü- gung. BRÜCKNER/WEIBEL betrachten die Erteilung von (verbindlichen) Weisungen an den Willensvollstrecker, auch beispielsweise auf Aktenedition und Auskunftserteilung, als mögliche Aufsichtsmassnahme (CHRISTIAN BRÜCKNER/THOMAS WEIBEL, Die erb- rechtlichen Klagen, S. 176, Rz. 308). Das Bundesgericht führte im Urteil 5D_136/2015 vom 18. April 2016 in allgemeiner Weise betreffend die Kognition der Aufsichtsbehörde aus, dass diese lediglich prü- fe, ob der Willensvollstrecker persönlich geeignet und formell richtig vorgegangen sei, ob er sein Amt pflichtgemäss ausgeübt habe und ob seine Massregeln zweck- mässig seien. Die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen, etwa die Auslegung letztwilliger Verfügungen, bleibe hingegen dem Zivilrichter überlassen (E. 5.2). 2.3.3 Während BRÜCKNER/WEIBEL ihre Meinung nicht näher begründen, verweisen CHRIST/EICHNER auf einen in BJM 2006 307, 309 f. publizierten Entscheid des Ap- pellationsgerichts Basel-Stadt. Dieser wiederum nimmt einen in SJZ 2004 141 pu- blizierten Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz auf. Dort gelangt das Gericht in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren zum Schluss, die Aufsichtsbehörde könne ei- nen Willensvollstrecker nicht verbindlich anweisen, welcher Vermögenswert auf welchen Erben zu verteilen sei. Der Willensvollstrecker sei lediglich anzuweisen, innert einer bestimmten Frist den Erben mitzuteilen, ob ihrem Antrag Folge geleis- tet wird, oder aus welchen Gründen dies verweigert wird. Zudem sei der Willens- vollstrecker im Sinne einer disziplinarischen Massregel zu ermahnen, die gehörige Sorgfalt anzuwenden und auf Anfragen zu reagieren bzw. Schreiben nicht einfach unbeantwortet zu lassen. 2.3.4 Auf derselben Linie ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen: Der Inhalt der (zivil- rechtlichen) Auskunftspflicht ist soweit umstritten in einem Verfahren vor dem Zivil- gericht zu bestimmen. Hingegen gehört es zu den Pflichten eines ordnungsgemäss handelnden Willensvollstreckers, innert nützlicher Frist entweder Anfragen von Auskunftsberechtigten Folge zu leisten oder die Gründe anzugeben, weshalb Aus- künfte verweigert werden, so dass die Auskunftsberechtigten in die Lage versetzt werden, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Zur Durchsetzung dieser Pflicht kann die Aufsichtsbehörde Massnahmen ergreifen. 2.4 16 2.4.1 In der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer angewiesen, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Ver- fügung Aufschluss über seine bisherige Tätigkeit als Willensvollstrecker zu geben, seinen Pflichten als Willensvollstrecker nachzukommen und die erforderlichen Handlungen für die Verwaltung des Nachlasses des Erblassers vorzunehmen. Diese generelle Anweisung ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Beschwerdefüh- rer seit dem 7. Mai 2018 gewisse Verwaltungshandlungen vorgenommen (vgl. Be- schwerde Rz. 70, pag. 97). Er war jedoch seit dem 8. Dezember 2016 in der Pflicht als Willensvollstrecker und hat der Beschwerdegegnerin auch Auskunft darüber zu erteilen, was seines Wissens in der Zwischenzeit mit dem Nachlass geschah, wozu er sich bisher geweigert hat. 2.4.2 Auch die Dispositivziffer 2 ist genereller Natur und entspricht den Pflichten eines Willensvollstreckers. Der Beschwerdeführer hat dieser Anweisung grundsätzlich nachzukommen. Will er einzelne Informationen nicht erteilen und Unterlagen nicht offen legen, hat er dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen und seine Haltung zu begründen. 2.4.3 In den Dispositivziffern 3 bis 11 wird der Beschwerdeführer angewiesen, der Be- schwerdegegnerin konkrete Auskünfte zu erteilen. Deren Umschreibung entspricht weitgehend den Anträgen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren. Diese Weisungen können in dieser Form nicht aufrechterhalten werden. Der Be- schwerdeführer ist vielmehr anzuweisen, innert der angeordneten Frist von 30 Ta- gen nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung entweder die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen oder gegenüber der Beschwer- degegnerin zu begründen, weshalb er nicht dazu bereit ist. 3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Aus- führungen teilweise gutzuheissen. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwer- deführer vorliegend neben der strittigen Auskunftserteilung an die Beschwerde- gegnerin auch seine anderen Pflichten als Willensvollstrecker nach gut eineinhalb Jahren Untätigkeit seit Annahme des Mandats nun zügig an die Hand zu nehmen hat. IV. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Argument, er habe das Mandat erst am 7. Mai 2018 übernommen, obsiegt jedoch mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe ihre Kognition überschritten, indem sie zivilrechtliche Ansprüche beurteilt ha- be. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt eine Halbierung der oberinstanz- lichen Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets VKD; BSG 161.12) betragen die Verfahrenskosten für die Beurteilung von Be- schwerden gemäss VRPG 300 bis 7‘000 Taxpunkte (à CHF 1.00, vgl. Art. 4 Abs. 2 17 VKD). Wo das Dekret einen Rahmen festlegt, bemessen sich die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Be- deutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kosten- pflichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 III 578) han- delt es sich bei Aufsichtsverfahren über Willensvollstrecker um vermögensrechtli- che Angelegenheiten, wobei bei der Festsetzung der Kosten grosses Ermessen besteht. 1.3 Das Verfahrenskostendekret sieht zwar für Beschwerden keinen Streitwerttarif vor. Im Rahmen der Bedeutung des Geschäfts und der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit der Kostenpflichtigen kann dem vermögensrechtlichen Aspekt jedoch Rech- nung getragen werden. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung der Beschwerde Rechtsfragen zu beantworten waren, die nicht alltäglich sind, was einen überdurch- schnittlichen Aufwand verursachte. Mit dem vom Beschwerdeführer eingeholten Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00 wird den massgebenden Kriterien nicht aus- reichend Rechnung getragen. Angemessen scheinen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00. Der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin werden somit Verfah- renskosten von je CHF 2‘000.00 auferlegt. Beim Beschwerdeführer werden diese im Umfang von CHF 1‘500.00 mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Für den Restbetrag in Höhe von CHF 500.00 für den Beschwerdeführer und in Höhe von CHF 2‘000.00 für die Beschwerdegegnerin wird diesen noch je separat Rechnung gestellt. 1.4 Es gibt keinen Anlass die vorinstanzliche Kostenverlegung abzuändern. 18 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 3 bis 11 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2018 werden aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer angewiesen wird, konkrete Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Der Beschwerdeführer wird stattdessen angewiesen innert Frist entweder die entsprechenden Auskünfte zu ertei- len und Unterlagen vorzulegen oder gegenüber der Beschwerdegegnerin zu begrün- den, weshalb er dazu nicht bereit ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auch CHF 4‘000.00, werden den Parteien je zur Hälf- te, ausmachend je CHF 2‘000.00 auferlegt. Im Umfang von CHF 1‘500.00 werden die Verfahrenskosten mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Für den Restbetrag wird den Parteien je separat Rechnung gestellt werden. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Anwälte - der Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Anwälte - der Vorinstanz Mitzuteilen: - der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Amt für Betriebswirtschaft und Auf- sicht, Herr Adrian Kneubühler, Notariatsinspektor, Kramgasse 20, 3011 Bern Bern, 12. Oktober 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Der Gerichtsschreiber: Klaus Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_940/2018 vom 23. August 2019 abgewiesen. 19