3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt und dem von der Beschwerdeführerin in oberer Instanz geleisteten Vorschuss entnommen. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, der Beschwerdeführerin CHF 600.00 an oberinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien, der Beschwerdegegnerin v.d. ihren Anwalt Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident Horisberger