1. Die Beschwerde wird im Sinne des Subeventualantrags gutgeheissen und Ziffer 3 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Berner Jura- Seeland zurückgewiesen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.