95 Abs. 3 Bst. c ZPO sieht vor, dass in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, in oberer Instanz darzulegen, inwiefern vorliegend ein begründeter Fall vorliegt. Ihr Antrag um Zusprechung einer Parteientschädigung erweist sich daher als unsubstantiiert. 7 Die Kammer entscheidet: