19. Die Beschwerdeführerin hat ihre oberinstanzlichen Anträge mit dem Kostenschluss auf Ausrichtung einer Parteientschädigung verbunden. Die Beschwerdeführerin war im Beschwerdeverfahren durch die Abteilung Recht & Compliance ihrer Muttergesellschaft und somit nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO berufsmässig vertreten, weshalb eine Entschädigung unter diesem Titel ausser Betracht fällt. Eine Entschädigung kommt sodann auch nicht gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO in Frage: Art. 95 Abs. 3 Bst.