18. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), zu tragen hat. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, der Beschwerdeführerin CHF 600.00 an oberinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen.