6 16.7 Unter diesen Umständen erweist sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht bloss als formalistischer Leerlauf. 17. Nach dem Gesagten ist Ziffer 3 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland aufzuheben und die Sache zur Neubemessung der Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV.