SR 312.0]; Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO), sehen die Rechtsmittel der ZPO keine Unangemessenheitsrüge vor. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch. Das Obergericht kann somit unter Berücksichtigung der Argumente der Beschwerdeführerin nicht überprüfen, ob die erstinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung angemessen ist. Eine solche Prüfung mit voller Kognition kann nur die Vorinstanz vornehmen.