Anlässlich der Beschwerdeerhebung hatte sie somit die Gelegenheit, zur Kostennote Stellung zu nehmen und machte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Allerdings ist es dem Obergericht als Beschwerdeinstanz versagt, den Sachverhalt und die Rechtslage frei zu überprüfen. Das ergibt sich zum einen aus Art. 320 Bst. b ZPO, wonach mit der Beschwerde nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann. Zum anderen beschlägt die Parteikostenbemessung innerhalb des kantonalen Tarifrahmens nach Art. 42 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] das Ermessen des Gerichts.