dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197/198; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). 16.6 Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidfällung Kenntnis von der Kostennote der Beschwerdegegnerin. Anlässlich der Beschwerdeerhebung hatte sie somit die Gelegenheit, zur Kostennote Stellung zu nehmen und machte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch.