16.4 Die Beschwerdeführerin bestätigt denn auch den Zugang der Kostennote, macht diesbezüglich jedoch geltend, die Kostennote der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2018 sei ihr erst am 15. Mai 2018 und damit im Zeitpunkt der Entscheidfällung zugestellt worden. Sie habe somit keine Möglichkeit gehabt, sich vor Entscheidfällung zur Kostennote der Gegenpartei zu äussern (pag. 187). Die Beschwerdeführerin kann diese Behauptung belegen: Aus Beschwerdebeilage [