Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Gegenpartei die Kostennote entweder zugestellt werden oder es muss ihr zumindest mitgeteilt werden, dass eine solche eingereicht worden ist, um ihr Gelegenheit zu geben, diese einzusehen und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen. Der Anwalt, dem ein Kollegendoppel der Kostennote zugeht, kann diese ohne Weiteres einsehen. Er verhält sich daher treuwidrig, wenn er bis zum Erlass des Entscheides einfach zuwartet und sich nachher auf eine Gehörsverletzung beruft.