Durch ihr Vorgehen schnitt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ab, zu der Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, was grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen (vgl. BGer 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3, nicht publiziert in BGE 140 III 159). 16.3 Allerdings findet sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, E.________, auf der Verteilerliste des Begleitschreibens der fraglichen Kostennote, was anwaltlicher Usanz entspricht (pag. 125). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Gegenpartei