Bei ihrem Entscheid, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von CHF 8‘012.95 zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen, stellte sie überdies massgeblich auf diese Eingabe ab. Durch ihr Vorgehen schnitt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ab, zu der Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, was grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen (vgl. BGer 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3, nicht publiziert in BGE 140 III 159).