16.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Honorarnote vom 11. Mai 2018 (pag. 125 ff.) der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht hatte, bevor sie den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Bei ihrem Entscheid, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von CHF 8‘012.95 zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen, stellte sie überdies massgeblich auf diese Eingabe ab.