14. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem ihr die Kostennote der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2018 erst am 15. Mai 2018, mithin dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung, zugegangen sei. Sie habe somit keine Möglichkeit gehabt, sich vor der Entscheidfällung zur Kostennote der Gegenpartei zu äussern. Der Entscheid der Vorinstanz leide deshalb an einem schweren Mangel und sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (pag. 187).