12. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 13. Das Gericht hat den Sachverhalt im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 Bst. f ZPO). III.