11. 11.1 Der angefochtene Entscheid vom 15. Mai 2018 erging im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 2 Bst. f ZPO. 11.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 11.3 Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 17. Mai 2018 zugestellt (pag. 163). Damit erweist sich ihre am 14. Juni 2018 (pag. 189) der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig.