6. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2018 wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zugestellt, unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort (pag. 195 f.). 7. Infolge von geltend gemachten Informatikproblemen wurde der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort im Sinne einer Notfrist um 5 Tage erstreckt (pag. 199). Ein erneutes Gesuch um Fristverlängerung, datierend vom 3. September 2018 (pag. 201), wurde mit Verfügung vom 6. September 2018 (pag. 203 f.) abgewiesen.