5. Gegen die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Ziffer 3 des Entscheids der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2018 (Postaufgabe 14. Juni 2018) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragt dessen Aufhebung, eventualiter unter Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung durch das Obergericht selbst, subeventualiter unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über den Kostenpunkt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (pag. 167 ff.).