1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) forderte von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeblich zu Unrecht bezogene Taggeldleistungen von CHF 23‘671.50 nebst Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2015 zurück. Nachdem sie ihre am 10. Oktober 2016 beim Kantonsgericht Freiburg eingeleitete Klage mangels örtlicher Zuständigkeit am 9. Februar 2017 zurückgezogen hatte (Klagebeilagen [KB] 24 und 30), machte sie ihren Rückerstattungsanspruch bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland geltend (Eintritt der Rechtshängigkeit am 2. März 2017, KB 32). Diese erteilte ihr am 2. Juni 2017 die Klagebewilligung (KB 32).