Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kostennoten (E. 16.1). Für die Kenntnisnahme genügt die gerichtliche Mitteilung des Eingangs der Kostennote oder die Zustellung eines Kollegendoppels durch die Gegenpartei (E. 16.3). Für die Wahrung des Rechtsanspruchs muss nicht zwingend ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden; vielmehr genügt es in der Regel, nach erfolgter Kenntnisgabe an die entschädigungspflichtige Partei noch eine kurze Weile mit der Entscheidfällung zu warten, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu äussern (E. 16.4). Erwägungen: I.