Beschwerde gegen Ziffer 3 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Mai 2018 (CIV 17 4131) Regeste: Rechtliches Gehör der entschädigungspflichtigen Partei hinsichtlich Kostennote der Gegenpartei: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Kostennoten (E. 16.1).