2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und seinem in oberer Instanz geleisteten Vorschuss entnommen. 3. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, der Beschwerdegegnerin eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 4‘847.60 (Honorar CHF 4‘405.00, Auslagen CHF 96.00, MWST CHF 346.60) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - den Parteien, v.d. ihre Anwälte Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Hofstetter