Die oberinstanzlich geltend gemachten Auslagen von CHF 96.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach ist der Beschwerdeführer zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘847.60 (Honorar CHF 4‘405.00, Auslagen CHF 96.00, MWST CHF 346.60) auszurichten. 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.