21. Das für das erstinstanzliche Verfahren ermittelte Honorar ist oberinstanzlich gemäss Art. 7 PKV zu reduzieren, wobei in Beschwerdeverfahren mit geringem Aufwand eine Reduktion bis zu 20 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV möglich ist. Das von der Beschwerdegegnerin in oberer Instanz geltend gemachte Honorar von CHF 4‘405.00 (pag. 315) liegt klar unter dem reduzierten Honoraransatz gemäss Art. 7 PKV und ist daher zuzusprechen. Die oberinstanzlich geltend gemachten Auslagen von CHF 96.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.