20. Im Beschwerdeverfahren beträgt der Gebührenrahmen zwischen CHF 300.00 und CHF 7‘500.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Vorliegend beschränkte sich die Frage auf den Kostenpunkt, dessen Überprüfung sich allerdings als aufwändig erwies. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten sind daher auf CHF 2‘000.00 festzusetzen. Sie werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und seinem in oberer Instanz geleisteten Vorschuss entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).