Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz somit auch hinsichtlich der zugesprochenen Parteientschädigung (Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs) zu bestätigen. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. IV. 19. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Er hat daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und seine oberinstanzlichen Parteikosten zu tragen. Zudem ist er zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).