10 gunsten des Rechtsmittelklägers abändern, ihn also nicht zu mehr verurteilen, als dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getan hat - es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits ein Rechtsmittel ergriffen, was im Beschwerdeverfahren allerdings ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419). Damit bleibt es bei einer auszurichtenden erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 46‘759.00. 18.5 Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz somit auch hinsichtlich der zugesprochenen Parteientschädigung (Ziff.