Verrechnet man die beiden Beträge, so ergibt sich ein Saldobetrag zugunsten der Beschwerdegegnerin von CHF 46‘943.50. 18.4 Mit vorinstanzlichem Entscheid wurde der Beschwerdeführer verurteilt, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 46‘759.00 auszurichten. Oberinstanzlich hat er beantragt, die von ihm zu leistende Parteientschädigung sei auf total CHF 14‘031.65 festzusetzen. Gemäss obenstehenden Erwägungen würde die zuzusprechende Parteientschädigung CHF 46‘943.50 betragen. Gestützt auf das aus der Dispositionsmaxime (Art.