Folglich ist von folgenden Parteientschädigungen auszugehen: Beschwerdeführer: Honorar CHF 65‘300.00, Auslagen CHF 251.40, MWST CHF 5‘047.45, total CHF 70‘598.85. Beschwerdegegnerin: Honorar CHF 65‘300.00, Auslagen CHF 115.00, MWST 5‘036.95, total CHF 70‘451.95. 18.3 Der Beschwerdeführer ist zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin fünf Sechstel ihrer Parteientschädigung zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer einen Sechstel seiner Parteientschädigung zu ersetzen. Verrechnet man die beiden Beträge, so ergibt sich ein Saldobetrag zugunsten der Beschwerdegegnerin von CHF 46‘943.50.