Da die Beschwerdegegnerin in ihrer erstinstanzlichen Kostennote vom 26. Januar 2018 (pag. 223) die Mehrwertsteuer zu dem bis am 31. Dezember 2017 geltenden Satz von 8 % verrechnet hat, ohne die ab 6. September 2016 verbuchten Leistungen auf die verschiedenen Abrechnungsperioden aufzugliedern, ist sie auf den aktuell geltenden Satz von 7.7 % zu kürzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Folglich ist von folgenden Parteientschädigungen auszugehen: Beschwerdeführer: Honorar CHF 65‘300.00, Auslagen CHF 251.40, MWST CHF 5‘047.45, total CHF 70‘598.85. Beschwerdegegnerin: