Die erstinstanzlich von beiden Parteien geltend gemachten Honorare (Beschwerdeführer CHF 136‘800.00 [pag. 211], Beschwerdegegnerin CHF 69‘805.00 [pag. 223]) liegen über dem angemessenen Honorar und sind entsprechend zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer erstinstanzlichen Kostennote vom 26. Januar 2018 (pag.