BSG 168.811) zwischen CHF 38‘500.00 und CHF 78‘700.00. Geht man mit den Parteien und der Vorinstanz von einer Ausschöpfung dieses Rahmens zu 66 Prozent (Bedeutung der Streitsache überdurchschnittlich, Schwierigkeit des Prozesses und gebotener Zeitaufwand je durchschnittlich) aus, so ergibt sich ein Honorar von CHF 65‘300.00, welches als angemessen erscheint. Dieses Honorar liegt rund CHF 10‘000.00 über der mittleren interpolierten Normalgebühr von CHF 53‘400.00, was der erhöhten Bedeutung der Streitsache Rechnung trägt. Die erstinstanzlich von beiden Parteien geltend gemachten Honorare (Beschwerdeführer CHF 136‘800.00 [pag.