In Ermessensentscheide ist schliesslich immer dann einzugreifen, wenn diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führten (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279 m.H.). 16.6.2 Die Entscheidung der Vorinstanz, die Rechtsbegehren im Hinblick auf die Kostenverlegung aufgrund des auf sie entfallenen Aufwands unterschiedlich zu gewichten, beruht auf sachlichen, von der Rechtsprechung anerkannten Gründen. Sie vermag insbesondere keine Willkür bei der Ermessensausübung zu begründen und stellt angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls eine angemessene Lösung dar.