16.6 16.6.1 Kommt der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Rechtsbegehren ein gewisser Spielraum zu, so betrifft dies die Ermessensausübung. Anders als andere Rechtsmittel, wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder die Rechtsmittel der Strafprozessordnung, welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. eingeschränkten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 393 Abs. 2 Bst. c der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 398 Abs. 3 Bst.