Bei einem unbefristeten Mietverhältnis setzt die Prüfung der Erstreckung voraus, dass das Mietverhältnis vorgängig beendigt und damit gekündigt worden ist. Die Gültigkeit der Kündigung ist Rechtsfrage, die Erstreckung beruht hauptsächlich auf einer Interessensabwägung und damit auf einem reinen Ermessensentscheid (vgl. BSK OR I-WEBER, N 6 zu Art. 272 OR). Sodann hat die Beurteilung der Gültigkeit der Kündigung der Vorinstanz gemäss eigenen Angaben mehr Aufwand verursacht als die Behandlung des Erstreckungsbegehrens (vgl. Ziff. C. 2. des angefochtenen Entscheids, pag.