Die Vorinstanz hat den Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers mit seinem Eventualbegehren auf 50 Prozent festgesetzt. Dieses Obsiegen zu 50 % mit dem Eventualbegehren hat sie gegenüber dem vollumfänglichen Unterliegen im Hauptbegehren im Verhältnis 1 : 2 gewichtet, entsprechend einem Obsiegen von insgesamt einem Sechstel (Obsiegen zu einem Zweitel, gewichtet ein Drittel) und einem Unterliegen von ingesamt fünf Sechstel. Die Kostenverlegung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat eventualiter eine Erstreckung um vier Jahre beantragt, zugesprochen wurden ihm zwei Jahre.