Der Beschwerdeführer macht geltend, massgebend für den Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens sei das Gesamtergebnis. Seinem Erstreckungsbegehren sei im Umfang von zwei Jahren entsprochen worden, entsprechend einem Mietzins für diese Zeitdauer von CHF 720‘000.00. Setze man diesen Betrag in Relation zum Streitwert von CHF 1‘800‘000.00, entspräche das einem Durchdringen von 40 Prozent bzw. zwei Fünfteln. Die Verfahrenskosten seien somit im Verhältnis 40/60 auf die Parteien zu verteilen. 16.5 Die Vorinstanz hat den Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers mit seinem Eventualbegehren auf 50 Prozent festgesetzt.