a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist (BGer 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1). Die Gewichtung der beurteilten Begehren kann im Einzelfall nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen, beispielsweise nach ihrer Bedeutung untereinander im Rechtsstreit oder im Verhältnis zum Zugesprochenen oder nach dem verursachten Aufwand (BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.1.2). 16.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, massgebend für den Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens sei das Gesamtergebnis.