Entsprechend seien die Kosten auf die Parteien zu verteilen. 16.2 Bei der Gewichtung und Bewertung, inwiefern eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen nicht die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme eingeklagt war. 16.3 Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens".