16. 16.1 Die Vorinstanz hat zur Begründung der Kostenverlegung erwogen, angesichts des unterschiedlichen Aufwands für die Behandlung der beiden Begehren seien die Verfahrenskosten zu zwei Drittel auf das Haupt- und zu einem Drittel auf das Eventualbegehren anzurechnen. Da der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren nicht vollumfänglich durchgedrungen sei, werde er insgesamt als zu fünf Sechstel unterliegend und zu einem Sechstel obsiegend betrachtet. Entsprechend seien die Kosten auf die Parteien zu verteilen.