Das Regionalgericht hatte den Streitwert anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestimmen. Für das Schlichtungsverfahren war der Streitwert demgegenüber in keiner Hinsicht relevant, da in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen weder Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO) noch Parteientschädigungen gesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO). 15.7 Auszugehen ist daher vom Datum der Einreichung der vorliegenden Klage, dem 23. Februar 2017. Rechnet man die dreijährige Sperrfrist hinzu, so ergibt sich der 23. Februar 2020 als deren Ablaufdatum (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff.