Unter Rechtshängigkeit ist in diesem Zusammenhang die Fortführungslast nach Art. 65 ZPO zu verstehen, denn das Thema einer Klage steht erst im Zeitpunkt fest, in welchem sie nicht mehr ohne Sperrwirkung zurückgezogen werden kann. Der Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs ist somit nicht massgebend, sondern der Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 ZPO). Das Regionalgericht hatte den Streitwert anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestimmen.