Diese neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung entspricht nicht der Praxisfestlegung des Obergerichts, erweist sich jedoch als sachgerecht: Für die Berechnung des Streitwerts sind die Verhältnisse bei der Rechtshängigkeit massgebend (vgl. dazu Entscheid MF170009 des Bezirkgerichts Zürich vom 21. November 2017, wiedergegeben in Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP) 2017 Nr. 11, abrufbar unter: http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/zmp/jahrgang-2017.html). Unter Rechtshängigkeit ist in diesem Zusammenhang die Fortführungslast nach Art.