Gemäss dem Grundgedanken für die Streitwertberechnung, nämlich welches die mutmassliche Dauer der weiteren Nutzung des Mietobjekts ist, wenn die Kündigung sich allenfalls als ungültig erweisen sollte, muss deshalb die mögliche Sperrfrist bis zur nächsten möglichen Kündigungsgelegenheit berücksichtigt werden, nicht aber auch die voraussichtliche Verfahrensdauer (BGer 4A_565/2017 vom 11. Juli 2018 E. 1.2.2.3.). Diese neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung entspricht nicht der Praxisfestlegung des Obergerichts, erweist sich jedoch als sachgerecht: