Insoweit erweist sich die Berechnung des Beschwerdeführers als nicht in allen Teilen konsequent. Der obergerichtliche Entscheid kann wiederum an das Bundesgericht weitergezogen werden. Für die Streitwertberechnung ist es indessen nicht sachgerecht, vom Datum des künftigen Bundesgerichtsurteils auszugehen (BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 391). 15.6.2 Die obenstehenden Erwägungen zeigen die Schwierigkeiten bei der Abschätzung der Verfahrensdauer auf.