Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts datiert vom 26. Januar 2018. Der Beschwerdeführer stellt bei der Berechnung des nächstmöglichen Kündigungstermins offenbar auf das Entscheiddatum ab und rechnet die dreijährige Sperrfirst hinzu. Dieses Vorgehen ist sicher vertretbar und führt zu einem nächstmöglichen Kündigungstermin Ende Juli 2026. Hingegen ist das Verfahren mit dem Entscheid der Vorinstanz noch nicht abgeschlossen, da es an das Obergericht weitergezogen wurde. Insoweit erweist sich die Berechnung des Beschwerdeführers als nicht in allen Teilen konsequent.