15.6 15.6.1 Zu berechnen ist der nächstmögliche Kündigungstermin. Die Sperrfrist ist bei der Geltendmachung von materiell-rechtlichen Unwirksamkeitsgründen zu berücksichtigen und beginnt mit Abschluss des Verfahrens zu laufen. Die Kündigungsfrist schliesst an den Ablauf der Sperrfrist an (BGE 137 III 389, besprochen von Prof.